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   LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92   

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LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1992,2790)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1992,2790)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1992,2790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Vorlagebeschluß an den EuGH - Überstundenvergütung von Teilzeitkräften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119
    Mittelbare Diskriminierung von weiblichen Teilzeitkräften durch einen teilweisen Ausschluß von der Zuschlagszahlung bei Überstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorabentscheidung; Mittelbare Diskriminierung; Überstundenzuschlag; Regelarbeitszeit; Diskriminierung; Teilzeitbeschäftigte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1993, 40
  • NZA 1993, 573
  • BB 1992, 2364
  • DB 1993, 232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Vielmehr erstreckt sich das Diskrimierungsverbot aus Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag auch auf solche Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen, wesentlich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen - sogenannte mittelbare Diskriminierung (EuGH, NZA 1986, 599 = NJW 1986, 3020 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bedeutet nur dann keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag, wenn hierfür objektiv rechtfertigende Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, NZA 1986, 599 = NJW 1986, 3020 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Aus diesem EG-Recht folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGHE 1976, 455 = NJW 1976, 2068; EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014 ; EuGH, NJW 1981, 2637; EuGH, NJW 1981, 2639 = AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

    Danach ist es Sache der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände, der Vorgeschichte und der Beweggründe aufzuklären, ob die Einzelregelung in Wirklichkeit ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der Teilzeitarbeitnehmer aus dem Grunde zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen Personen besteht (EuGH, AP Nr. 2 zu Art. 110 EWG -Vertrag = NJW 1981, 2639 ).

  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 - ZTR 1992.198 = NZA 1992, 545 die Auffassung vertreten, daß tarifliche Regelungen.

    a) Soweit nämlich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, a.a.0., ohne weitere Begründung ausführt, die arbeitgeberseitige Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit treffe den vollbeschäftigten Arbeitnehmer, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten müsse, in höherem Maße als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, steht dieser Argumentation bereits die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 -AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 vertretene Meinung entgegen, wonach der Eingriff in die Freizeit die Teilzeitkräfte sogar härter als die Vollzeitkräfte treffe.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Aus diesem EG-Recht folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGHE 1976, 455 = NJW 1976, 2068; EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014 ; EuGH, NJW 1981, 2637; EuGH, NJW 1981, 2639 = AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG -Vertrag).
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    a) Soweit nämlich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, a.a.0., ohne weitere Begründung ausführt, die arbeitgeberseitige Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit treffe den vollbeschäftigten Arbeitnehmer, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten müsse, in höherem Maße als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, steht dieser Argumentation bereits die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 -AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 vertretene Meinung entgegen, wonach der Eingriff in die Freizeit die Teilzeitkräfte sogar härter als die Vollzeitkräfte treffe.
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    So ist auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.10.1991 - 5 AZR 598190 - NZA 1992, 259 davon ausgegangen, daß die gesetzliche Regelung für alle Arbeiter in der Bundesrepublik Deutschland zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in § 1 LohnFG insoweit gegen Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag verstoße, als dort in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für die Arbeiter ausgeschlossen ist, deren Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt.
  • EuGH, 27.03.1980 - 129/79

    Macarthys / Smith

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Aus diesem EG-Recht folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGHE 1976, 455 = NJW 1976, 2068; EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014 ; EuGH, NJW 1981, 2637; EuGH, NJW 1981, 2639 = AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG -Vertrag).
  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Aus diesem EG-Recht folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGHE 1976, 455 = NJW 1976, 2068; EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014 ; EuGH, NJW 1981, 2637; EuGH, NJW 1981, 2639 = AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG -Vertrag).
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht schon im Urteil vom 15.01.1955 - 1 AZR 305/54 - AP Nr. 4 zu Art. 3 GG in bezug auf das sich für die Bundesrepublik Deutschland aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebende Gebot zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ausgesprochen, es sei wichtig und praktisch sehr bedeutsam, daß die Einzelnen gerade gegen die mit Rechtsetzungsgewalt ausgestatteten Tarifverbände geschützt würden, wenn diese gegen den Lohngleichheitsgrundsatz von Mann und Frau verstoßen sollten.
  • ArbG Hamburg, 21.10.1991 - 21 Ca 173/91

    Zeitzuschläge für Überstunden; Teilzeitkräfte; Diskriminierungvon Frauen

    Auszug aus LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92
    Dabei beruft sich die Klägerin auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21.10.1991 - 21 Ca 173/91 - AiB 1992, 164, in dem auch einer teilzeitbeschäftigten Angestellten der Überstundenzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT mit der Begründung zugesprochen worden ist, daß der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von dieser tariflichen Überstundenzuschlagszahlung durch § 17 Abs. 1 BAT wegen Verstoßes gegen Art. 119 EWG -Vertrag in der Form der "mittelbaren Diskriminierung" von weiblichen Arbeitnehmern nichtig ist.
  • LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92

    Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

    Die erkennende Berufungskammer hat dann im Berufungstermin am 22.10.1992 durch verkündeten Beschluss vom 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92 -, NZA 1993, 573 das Berufungsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG -Vertrag um eine Vorabentscheidung dazu gebeten, ob die Bestimmungen des BAT insoweit, als dort die Teilzeitbeschäftigten dann von der Zahlung des Überstundenzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT ausgeschlossen sind, wenn sie lediglich ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit und nicht gleichzeitig die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten, wegen mittelbarer Geschlechterdiskriminierung gegen Art. 119 EWG -Vertrag verstoßen.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.1993 - 12 Sa 35/93

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

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  • LAG Niedersachsen, 12.01.1993 - 6 Sa 1094/92

    Verstoß einer Eingruppierung gegen EWG-Vertrag; Eingruppierung einer Lehrkraft an

    Nur dann, wenn objektiv rechtfertigende Gründe vorliegen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun haben, bedeutet eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag (EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.; vgl. auch LAG Hamm. Vorlagebeschluß vom 22. Oktober 1992. - 17 Sa 1035/92 -).
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